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   BVerwG, 22.07.1970 - IV B 54.70   

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https://dejure.org/1970,2762
BVerwG, 22.07.1970 - IV B 54.70 (https://dejure.org/1970,2762)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1970 - IV B 54.70 (https://dejure.org/1970,2762)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1970 - IV B 54.70 (https://dejure.org/1970,2762)
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  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1970 - IV B 54.70
    Von diesem Grundsatz sind zwar Ausnahmen denkbar, wenn etwa die Ausnahme von einer Regel zu beweisen ist oder wenn einer Partei die Beweisführung eher zuzumuten ist, worauf der Senat in der Sache BVerwG IV C 18.67 (DVBl. 1970, 62) hingewiesen hat.
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1970 - IV B 54.70
    Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der angefochtenen Entscheidung vom Urteil BVerwG V C 145.55 (BVerwGE 3, 245) kann nicht vorliegen, weil jenes Urteil vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 ergangen ist (vgl. hierzu BVerwGE 16, 53).
  • BVerwG, 18.04.1956 - V C 145.55

    Genehmigung einer Mieterhöhung - Unrichtige Auslegung einer Verordnungsnorm -

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1970 - IV B 54.70
    Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der angefochtenen Entscheidung vom Urteil BVerwG V C 145.55 (BVerwGE 3, 245) kann nicht vorliegen, weil jenes Urteil vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 ergangen ist (vgl. hierzu BVerwGE 16, 53).
  • BVerwG, 25.03.1960 - IV C 403.59

    Ausnahme von bestimmten Gräben im Geltungsbereich des preußischen Wasssergesetzes

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1970 - IV B 54.70
    So entspricht es auch der Rechtsprechung des beschließenden Senates in der Sache BVerwG - IV C 403.59 (DVBl. 1960, 489), daß eine Behörde es gegen sich gelten lassen muß, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines belastenden Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden können.
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